Familienhospizkarenz

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben im Rahmen der neues FensterFamilienhospizkarenz| die Möglichkeit, sterbende Angehörige sowie ihre – im gleichen Haushalt lebenden – schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten.

Folgende Varianten stehen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen offen:

* Herabsetzung der Arbeitszeit
* Änderung der Lage der Arbeitszeit (z.B. Frühdienst auf Spätdienst)
* Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (=Karenz)

Sterbebegleitung kann für

* Ehegatten und Ehegattinnen,
* Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern,
* Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder,
* Kinder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin,
* Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen,
* Geschwister,
* Schwiegereltern und Schwiegerkinder

verlangt werden.

Begleitung schwerst erkrankter Kinder kann für

* leibliche Kinder
* Stiefkinder
* Adoptiv- und Pflegekinder
* Kinder des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin

verlangt werden.

Die Maßnahmen zur Sterbebegleitung bzw. zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder können auch von mehreren Angehörigen gleichzeitig vorgenommen werden.
Dauer:

Die Sterbebegleitung kann zunächst für max. drei Monate mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin vereinbart werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt sechs Monaten pro Anlassfall möglich.

Die Begleitung schwerst erkrankter Kinder kann zunächst für max. fünf Monate mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin vereinbart werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung bis zu insgesamt neun Monaten pro Anlassfall möglich.

Hinweis: Die Maßnahme ist dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin schriftlich bekannt zu geben. Der Grund für die Maßnahme bzw. deren Verlängerung ist glaubhaft zu machen.
Achtung:

Wenn die Begleitung von schwersterkrankten Kindern vor dem 18. März 2006 verlangt wurde, kann mit dem Arbeitgeber oder mit der Arbeitgeberin vereinbart werden, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.

Die Verlängerung der Maßnahme auf neun Monate ist dann von der Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin abhängig!
Achtung:

Ab Bekanntgabe der Sterbebegleitung bzw. Begleitung schwerst erkrankter Kinder ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bis vier Wochen nach deren Ende kündigungs- und entlassungsgeschützt. Der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch als auch der Anspruch auf Sonderzahlungen wird für diese Zeit im jeweiligen Arbeitsjahr aliquotiert.
TIPP
Weitere neues FensterInformationen dazu finden Sie auf den Seiten des neues FensterBundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Information finden Sie unter Familienhospizkarenz

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