

Die Feuerbestattung
Feuerbestattungen dürfen nur in genehmigten Krematorien und nur mit Särgen stattfinden. Sargbeigaben und Bekleidung, die bei der Verbrennung die Umwelt oder die Einäscherungsanlage schädigen, sind nicht erlaubt.
Jedem Sarg wird eine nicht brennbare nummerierte Platte beigelegt. Ebenso besteht die Bestimmung, dass jeweils nur die Kremation eines/einer Verstorbenen in einer Einäscherungskammer erfolgen darf. In der Steiermark besteht entweder die Möglichkeit, den Verstorbenen/die Verstorbene im Krematorium Graz oder Knittelfeld einäschern zu lassen oder auf Wunsch in einem anderen Krematorium.
Zur Aufnahme der Asche dient ein gesetzlich definiertes Behältnis, die Aschenkapsel/Urne. Diese ist so zu kennzeichnen, dass sichergestellt ist, wessen Aschenreste sich in der Urne befinden. Das Vermischen von Aschenresten mehrerer Verstorbener ist verboten.
Um die Aschenkapsel zu schützen, ist es sinnvoll ein zweites Behältnis zu bestellen. Im Sprachgebrauch spricht man einfach von „der Urne”. Urnen sind auf einem Friedhof, einem Urnenhain oder mit Bewilligung der Gemeinde an einem anderen Ort (wenn dies nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt) zu verwahren.








